Starke Rauchentwicklung
Brandeinsatz > Kleinbrand
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eingesetzte Kräfte
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Fahrzeugaufgebot
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Einsatzbericht
Mehrere besorgte Bürger meldeten am Montagabend eine größere Rauchentwicklung sowie starken Brandgeruch in weiten Teilen Rettigheims.
Während der Erkundung stellte sich heraus, dass das Verbrennen von Gartenabfällen ursächlich war. Nach einer Belehrung des Verursachers durch die Polizei konnte die Feuerwehr den Einsatz rasch beenden.
Hinweis zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen:
Verbrannt werden dürfen nur im Ausnahmefall!
Was: pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen und die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
Wo: nur auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind nur auf Grundstücken im Außenbereich, d. h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; jedoch nicht in Biotopen und sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Flächen (z.B. Naturdenkmale) nur wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
200 m von Autobahnen
100 m von Bundes-, Landes- oder Kreisstrassen
50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Wann: nicht zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht bei starkem Wind
Wie: Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle sollten Sie drei Tage vorher beim Ordnungsamt Mühlhausen anzeigen. Achten Sie darauf, dass sich bei länger abgelagerten Holz- und Pflanzenresten keine Tiere und keine geschützten Pflanzen eingenistet haben. Die Abfälle müssen trocken sein. Die Abfälle müssen in Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden;
flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Das Feuer muss möglichst raucharm sein. Es dürfen keine Verkehrsbelästigungen, kein gefährlicher Funkenflug und keine erheblichen Belästigungen entstehen. Der Verbrennungsvorgang/das Feuer muss ständig beaufsichtigt und unter
Kontrolle gehalten werden (z. B. durch Pflügen eines Randstreifens). Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein. Verbrennungsrückstände müssen alsbald in den Boden eingearbeitet werden.
Verstöße gegen vorstehende Festsetzungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

